Leistungen: Private Umzüge
Privat-Umzüge - die tagtägliche Aufgabe
Jede Umzug hat seine Besonderheit: Art, Beschaffenheit, Volumen und Wert des Umzugsgutes, Lokalität und Entfernung, Demontage und Montage - das alles erfordert eine individuelle und zuverlässige Berechnung. Auf die Preis-Vereinbarungen mit Heerdt & Sohn können Sie sich deshalb stets 100%ig verlassen.
Ihr privater Umzug ist bei der Lohn- und Einkommenssteuer steuerbegünstigt
Wenn Privatkunden umziehen haben sie die Möglichkeit 20 % der Umzugskosten über die Finanzämter geltend zu machen.
Die Finanzämter haben sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf geeinigt, dass Umzugkosten auch als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt werden können. Über die jährliche Steuererklärung ist so eine Teilerstattung der Ausgaben möglich. Bisher konnten Umzugskosten bei der Einkommenssteuer nur als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings musste sich die Fahrtzeit für den Weg zur Arbeitsstätte um täglich mindestens eine Stunde verkürzen, damit das Finanzamt den Umzug als Werbungskosten anerkannte. War dies nicht der Fall, mussten die gesamten Kosten durch den Steuerzahler getragen werden.
Die neue Regelung ermöglicht es jetzt, zumindest die Kosten einer Umzugsspedition in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) anzugeben. Wer eine Firma für den Umzug heranzieht, kann 20 Prozent der Kosten direkt von seiner Steuer abziehen. Der abzugsfähige Höchstbetrag ist allerdings auf 600 Euro begrenzt.
Beispiel: Eine Spedition wird mit dem Transport des Hausrats beauftragt und stellt für den Umzug 1.500 Euro in Rechnung. Der Steuerzahler kann nun die Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angeben und das Finanzamt erstattet ihm 300 Euro zurück (20% von 1.500 Euro).
Voraussetzung ist lediglich, dass die angefallenen Kosten nachgewiesen werden können. Der Nachweis muss durch die Vorlage einer Rechnung mit Angaben über die erbrachte Dienstleistung und Vorlage eines Kontoauszuges (Kopie) erfolgen. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind ebenfalls nicht begünstigt!
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